Gehwege
Beim Schild 239 StVO handelt es sich um ein Schild ausschließlich für zu Fuß Gehende. Der Weg darf nur als Gehweg von zu Fuß Gehenden genutzt werden. Es handelt sich hier um einen Sonderweg für zu Fuß Gehende.
Daneben gibt es noch die Zeichen 240 und 241, die anzeigen, dass es einen gemeinsamen Weg für Radfahrende und zu Fuß Gehende gibt oder Fuß- und Radweg getrennt genutzt werden müssen.
Zu Fuß Gehende müssen diesen Sonderweg nehmen. Für alle anderen am Verkehr teilnehmenden ist der Weg verboten. Ausgenommen sind Rad fahrende Kinder bis 10 Jahre.
Bei Vorschriftszeichen muss man immer mit Sanktionen rechnen. Vor allem, wenn eine Gefährdung oder gar ein Unfall mit Sachbeschädigung oder Personenschaden auf die Missachtung des Schildes folgt. Hier drohen 5-35 Euro Bußgeld.
Radfahren auf Gehwegen: Das Radfahren auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten - es sei denn, es ist durch Zusatzbeschilderung ausdrücklich zugelassen.
Auch hier rechnen Autofahrende nicht damit, dass Radfahrende auf dem Gehweg fahren. An Ausfahrten, Einmündungen oder Kreuzungen kracht's dann häufig - und Konflikte mit zu Fuß Gehende entstehen außerdem. Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen allerdings mit ihrem Fahrrad Gehwege benutzen - bis zum 10. Lebensjahr dürfen sie dies. Aber: Vorrang auf Gehwegen haben stets die zu Fuß Gehenden, notfalls muss das Kind absteigen. Doch dürfen auch die zu Fuß Gehenden radfahrende Kinder nicht unnötig behindern. Beim Überqueren der Fahrbahn muss das Rad geschoben werden.
Gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240 StVO)
Sonderweg für zu Fuß Gehende und Radfahrende. Im Unterschied zum getrennten Fuß- und Radweg weist dieses Zeichen auf die gemeinsame Nutzung durch zu Fuß Gehende und Radfahrende hin. Für Radfahrende gilt: Bitte Rücksicht auf zu Fuß Gehenden nehmen!
Getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241 StVO)
Sonderweg für zu Fuß Gehende und Radfahrende. Die Trennung der beiden Wege kann durch eine weiße Linie oder einen farblich/baulich voneinander abgesetzten Belag erfolgen. Am Verkehrszeichen lässt sich ablesen, welche Wegseite für den Radverkehr bestimmt ist. Radfahrende dürfen weder auf der Seite der zu Fuß Gehenden, noch auf der Straße fahren. Andererseits ist die Radspur für andere am Verkehr teilnehmenden tabu.
Gesonderte Gehwege mit Zusatzzeichen "Radfahrer frei" (Zeichen 239 StVO Gehweg oder Zeichen 242 Fußgängerzone mit Zusatzschild 022-10 StVO)
Diese Gehwege bzw. Zonen sind für zu Fuß Gehende bestimmt – Radverkehr ist jedoch zugelassen, aber nicht vorgeschrieben. Radfahrende müssen in diesem Fall auf zu Fuß Gehende Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Verkehr der zu Fuß Gehenden anpassen. Zu Fuß gehende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Radfahrende warten.
Wenn man zu schnell ist und zu Fuß Gehenden anfährt, hat man vor Gericht jedenfalls schlechte Aussichten – zumal zu Fuß Gehende auf Gehwegen und in Fußgängerzonen absoluten Vorrang haben und keinesfalls behindert oder gefährdet werden dürfen
Verkehrsberuhigte Bereiche (Zeichen 325 StVO)
Verkehrsberuhigte Bereiche stehen allen am Verkehr Teilnehmenden zur Verfügung. Innerhalb dieser Bereiche dürfen zu Fuß Gehende die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; auch Kinderspiele sind erlaubt. Der Fahrzeug- und Radverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten (4 bis 7 km/h). Fahrzeug Führende dürfen die zu Fuß Gehenden nicht gefährden oder behindern; wenn nötig, müssen sie warten. Zu Fuß Gehende dürfen den Fahrverkehr jedoch ebenso nicht unnötig behindern.